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Erlass einer Satzung über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren für Unterkünfte von Obdachlosen und Flüchtlinge
Zur Abrechnung der Miet- und Verbrauchskosten der Wohnungen von Flüchtlingen oder Obdachlosen kann eine Gemeinde in einer Satzung einen Monatsbetrag pro Person festsetzen. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung, weil aufwändige Abrechnungen entbehrlich sind. Derartige Abrechnungen sind insbesondere dann regelmäßig problembehaftet, wenn es sich bei den betreffenden Wohnungen nicht um abgeschlossene Einheiten mit jeweils separaten Strom-, Wasser- und Heizungszählern handelt. Für künftige Zuweisungen von Flüchtlingen hat der Gemeinderat daher eine entsprechende Gebührensatzung erlassen. Diese ist in diesem Amtsblatt veröffentlicht. Für die bereits im Franz-von-Sales-Heim wohnhaften Flüchtlinge gelten die bestehenden Mietverträge bis zum Inkrafttreten der Satzung weiter.
Hier geht's zur ausführlichen Gebührensatzung